Präambel
Der „Wohntraum e.V.“ soll der Förderung und Gestaltung sozialer, gemeinschaftlicher, generationenübergreifender Wohnformen, der Gestaltung von sozialer Nachbarschaft und dem bürgerlichen Engagement für gemeinnützige Zwecke dienen.
1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Wohntraum e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Vereinssitz ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist: die Förderung der Altenhilfe (§52 Nr. 4 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3) Zur Verwirklichung der Tätigkeiten können Räume angemietet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist in seiner Arbeit unabhängig, überparteilich, überkonfessionell und will gemeinschaftliche Entwicklungen anstoßen.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen und Aufgaben des Vereins verbunden fühlt und an deren Umsetzung mitwirken möchte. Mitglieder tragen die laufenden Vereinsaktivitäten durch kontinuierliche Beteiligung mit. Sie bestimmen die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Vereins.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber ebenfalls schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist ist jeweils zum Quartalsende möglich. Bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
(4) Ein Vereinsmitglied kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereins- schädigend verhält, grob gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, die Interessen des Vereins schädigt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
4. Beitrag
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Wohnprojektgruppen und der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung vertagen, wenn weniger als 30 % der Mitglieder anwesend/vertreten sind.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden/vertretenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Übertragung der Ausübung eines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollantIn zu unterschreiben ist. Dazu ist vor Beginn der Versammlung ein/e ProtokollantIn zu bestimmen.
7. Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit möglich.
(4) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, nimmt der Vorstand vor.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über seine Tätigkeit zu informieren.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Wohnprojektgruppen
Die Auswahl einer Wohnprojektgruppe erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wohnprojektgruppen arbeiten eigenverantwortlich im Sinne der Satzung und sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Jede Wohnprojektgruppe bestellt einen Delegierten in den erweiterten Vorstand. Die Delegierten sind für den Verein nach außen nicht vertretungsberechtigt. Die Wohnprojektgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
9. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.